Ladung
zur
Zeugenvernehmung

Für einen Zeugen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, einer Ladung Vernehmung bei der Polizei Folge zu leisten.

Sofern der Zeuge aber eine Vorladung zur Vernehmung bei der Staatsan­waltschaft erhält, ist dieser in jedem Fall Folge zu leisten, da die Staatsan­waltschaft das Erscheinen ansonsten zwangsweise durchsetzen, d.h. den Zeugen vorführen lassen wird.

Auch einer gerichtlichen Ladung muss der Zeuge unbedingt nachkommen. Bei Nichterscheinen eines Zeugen zum Gerichtstermin kann das Gericht gegen den unentschuldigt ferngebliebenen Zeugen ein einkommensab­hängiges Ordnungsgeld verhängen, das sich regelmäßig auf 150 – 300 € beläuft. Zudem können dem unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen vom Gericht durch das Ausbleiben entstandene Verfahrenskosten auferlegt werden.

Wichtig ist es zu wissen, dass ein Zeuge grundsätzlich zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Auch die Angaben zur Person müssen richtig sein. Hierüber müssen Sie zu Beginn der Vernehmung belehrt werden.

Weiterhin muss der Vernehmungsbeamte Sie darüber belehren, dass Sie als Zeuge keine Angaben machen müssen, mit denen Sie sich selbst einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belasten. Diesbezüglich haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht (§ 55 StPO).

Darüber hinaus besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) für Familienangehörige des Beschuldigten. Der Zeuge, der mit einem Beschul­digten verwandt oder verschwägert ist, kann grundsätzlich von seinem Recht Gebrauch machen, bei einer Zeugenvernehmung keine Angaben zu machen. Entschließt er sich dennoch zu einer Aussage, so müssen alle Angaben der Wahrheit entsprechen.

Haben Sie weitere Fragen, so zögern Sie nicht, uns anzusprechen!

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